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Die Verfassungs- und somit Rechtswidrigkeit des obligatorischen Sexualkundeunterrichts
Der Zwang zur Teilnahme an Sexualkundeunterricht stellt einen Eingriff namentlich in folgende Grundrechte dar:
- Das Recht auf persönliche Freiheit des Kindes (Art. 10 BV): Die Sexualität gehört zum Kernbereich der persönlichen Freiheit. Vom Staat erzwungener Sexualkundeunterricht – d.h. die zwangsweise Konfrontation mit sexuellen Themen – greift in dieses Freiheitsrecht ein, so namentlich in das Recht, sich nicht mit einer sexuellen Fragestellung auseinandersetzen zu müssen. Sexualkundeunterricht stellt per se einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der unterrichteten Kinder dar. Dafür bedarf es keiner spezifisch sexuellen Darstellungen (Bilder, Sprache, Inhalt) und auch keiner Aufforderungen zu Berührungen (Übungen, in denen sich Kinder gegenseitig berühren), wird dort aber besonders augenscheinlich.
- Der Schutz der Kinder (Art 11 BV): Der Anspruch auf persönliche Freiheit gilt verstärkt für Kinder. Kinder sind besonderes schützenswert. Der Schutz vor Eingriffen in die persönliche Freiheit greift weiter, je jünger ein Kind ist. Der Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Spiegelstrich 1 wiegt in casu somit umso schwerer.
- Der Schutz des Privat- und Familienlebens des Kindes und der Eltern (Art. 13 BV): Die Sexualität gehört dem Intim- und mithin dem Privatbereich jedes Menschen an. Der Zwang von Kindern zur Teilnahme an Sexualkundeunterricht greift in diesen Schutzbereich und in die damit verbundene Gestaltungsfreiheit der Kinder und der Eltern ein.
- Die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Eltern (Art. 15 BV): Die Glaubens- und Gewissensfreiheit umfasst auch das Recht auf Freiheit in der Weltanschauung. Dies umfasst das Recht der Eltern auf eine Erziehung, die im Kernbereich mit ihren Wertvorstellungen übereinstimmt. Damit umfasst es auch ein Recht der Eltern, ihre Kinder noch nicht bzw. auf individuelle Weise mit sexuellen Fragestellungen zu konfrontieren, sie mithin von staatlichem Sexualkundeunterricht fernzuhalten bzw. dispensieren zu lassen.
Es erscheint bezeichnend, dass die geistigen Väter des neuen Unterrichtskonzepts diese Grundrechtsimplikationen mit keinem Wort erwähnt haben (Grundlagenpapier Sexualpädagogik und Schule, S. 18 ff.). Das im Gegenzug propagierte Recht von Kindern auf altersspezifische Sexualerziehung (S. 30) ist eine Erfindung und findet in der Bundesverfassung keine Stütze. Dies wird auf Stufe Kindergarten besonders offensichtlich.
Eingriffe in Grundrechte können im Einzelfall gerechtfertigt sein. Sie bedürfen aber in jedem Fall einer gesetzlichen Grundlage. An einer solchen mangelt es in casu. Das Schulgesetz enthält keinen Hinweis auf den Sexualkundeunterricht an Kindergärten und Primarschulen. Entsprechend kann die neue Regelung nicht auf einen demokratischen Prozess zurückblicken bzw. ist nicht demokratisch legitimiert. Die Regelung erfolgt normativ vielmehr auf unterster Regelungsstufe (interne Rundschreiben, Verwaltungsverordnung) – Leitfaden zum Lehrplan, Handreichung –, was mit Blick auf die hier zur Diskussion stehenden Grundrechtseingriffe nicht ausreichen kann (auch nicht im sog. Sonderstatusverhältnis Schule).
Selbst wenn es eine gesetzliche Grundlage gäbe, wäre weiter kein nachweisbares, legitimes öffentliches Interesse an Sexualkundeunterricht auf Stufe Kindergarten erkennbar. Der – sodann – zwingend erforderliche Nachweis der Erforderlichkeit, Geeignetheit oder Verhältnismässigkeit der neuen Unterrichtsmethoden fehlt vollständig. Die diesbezügliche Nachweislast obläge einzig und allein den Behörden.
Sexualkundeunterricht am Kindergarten und an der Primarschule nach Massgabe der neuen rechtlichen Grundlagen des Kantons Basel-Stadt ist nach dem Gesagten verfassungswidrig und damit rechtswidrig.
Basler Sexualaufklärungs-«Leitfaden» mit Hilfe eines fragwürdigen Luzerner «Kompetenzzentrums» erstellt
Basel-Stadt orientiert sich mit seinem «Leidfaden Lernziel Sexuelle Gesundheit»
an den Vorgaben des «Kompetenzzentrums Sexualpädagogik und Schule» an der PHZ Luzern. Entsprechend hat man die «Sex-Boxen» denn auch mit Materialien bestückt, die das «Kompetenzzentrum» empfiehlt: So zum Beispiel mit einem «Aufklärungsbuch für Kinder ab 5», das auf mehreren Seiten eindeutig pornografische Illustrationen und Texte enthält. Das «Kompetenzzentrum» empfiehlt es sogar bereits ab dem 4. Lebensjahr!
Das «Kompetenzzentrum» will Sexualisierung pur!
Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz führt in Zusammenarbeit mit der Hochschule Luzern ein nationales «Kompetenzzentrum Sexualpädagogik und Schule»; dies im zweifelhaften Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit – und damit unter verdeckter finanzieller Beteiligung des Steuerzahlers. Das «Kompetenzzentrum» arbeitet darauf hin, dass Sexualerziehung in den neuen, kantonsübergreifenden «Lehrplan 21» integriert und in der ganzen Schweiz auf allen Schulstufen obligatorisch wird, und zwar auf der Basis seines stark ideologisch geprägten Verständnisses von Sexualerziehung (u. a. «Gleichwertigkeit verschiedener sexueller Orientierungen und Identitäten»).
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Die Basler Sexboxen haben bereits hohe Wellen geschlagen. Der Sonntags-BLICK berichtete im Mai 2011 darüber, dass Basler Kinder ab vier Jahren im Schuljahr 2011/12 mittels der umstrittenen Boxen Aufklärungsunterricht erhalten sollen. Inzwischen hat sich der Kampf zwischen dem Basler Bildungsdirektor und vielen Eltern, die Widerstand leisten gegen solch rüde „Sexualkunde“ im Schulunterricht, verschärft. Bisheriger Höhepunkt der Auseinandersetzung war die versuchte Verhinderung der flächendeckenden Verteilung der „Petition gegen die Sexualisierung der Volksschule“ in Basel- Stadt.
Die von vier bürgerlichen Nationalräten Mitte Juni 2011 lancierte Petition wurde Ende August auch in 116‘000 Haushalte in ländlichen Gebieten der Zentralschweiz verteilt. Auf Grund der guten Resonanz wurde entschieden, die Verteilung der Petitionsbogen auch im stark betroffenen Kanton Basel-Stadt durchzuführen. Druck und Verteilung der Petitions-Broschüren wurden schnellstens vorbereitet. Bereits lag eine unterzeichnete Auftrags-Bestätigung der Direct Mail Company (DMC) für die Verteilung an 114‘000 Basler Haushaltungen vor.
Wer dann hinten herum Einfluss genommen hat, um die Verteilung in letzter Minute zu verunmöglichen, ist noch unbekannt. Die Petenten vermuten, dass die Bremswirkung von höchster Stelle ausging. Der Vertreter der DMC liess verlauten, eine Person, die nicht genannt werden dürfe, hätte die Verteilung gestoppt.
Regierungsrat Christoph Eymann, LDP, wird in der Broschüre für sein manipulatives Vorgehen scharf angegriffen. Auch werden im Begleittext zur Petition die deftigsten Bilder aus den Aufklärungsbüchlein für die Basler Kindergärtler wiedergegeben. Es ist sehr wohl möglich, dass Eymann, der sich zurzeit im Wahlkampf befindet, die Veröffentlichung der brisanten Tatsachen mit jedem Mittel zu verhindern suchte.
DMC teilte den Petenten also mit, die Petition könne nicht verteilt werden, da ihr Inhalt nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst der Schweizerischen Post als ‚pornografisch‘ und ‚anstössig‘ einzustufen sei. Oho!! In Schweizer Briefkästen haben also Abbildungen nichts zu suchen, die 4-jährigen Knirpsen im Kindergarten vorgesetzt werden dürfen!!?
Nur das entschiedene Vorgehen der Petenten ermöglichte, dass die Petition durch eine andere Organisation doch noch in alle Haushaltungen von Basel-Stadt verteilt werden konnte. Nun ist noch mehr Feuer im Dach bei vielen Basler Eltern. Zahlreiche von ihnen haben sich in einem Elternkomitee organisiert. Sie verlangen von Regierungsrat Eymann das Dispensationsrecht vom Sexunterricht für Kinder aus Kindergarten und Unterstufe. Dieser windet sich und laviert bei öffentlichen Befragungen. Gesuchstellende Eltern warten seit Wochen vergebens auf eine rechtsgültige Antwort von den Schulbehörden. Die Eltern des Eltern-Komitees haben sich bereits einen Anwalt genommen, weil sie sich nicht austricksen lassen wollen.
Zwischen einzelnen Eltern und dem Lehrpersonal haben sich zudem Konflikte aufgebaut. So hält z.B. eine mit einer Lebenspartnerin liierte 1.-Klass-Lehrerin unbedingt an ihrem Recht fest, trotz hängigem Dispensationsgesuch mit der Sexbox zu arbeiten. Schliesslich würden Lehrpläne und Lernziele vorliegen, welche einen solchen Unterricht erlauben.
Die Basler Eltern fahren hartes Geschütz auf gegen Bildungsdirektor Eymann. Sie werfen ihm vor, dass der geplante Sexualkundeunterricht verfassungsmässige Rechte von Eltern und Kindern verletze (Artikel 10, 11, 13, 15 BV). Da für diese Grundrechtseinschränkungen die gesetzliche Grundlage fehle, sei der Basel-Städtische Sexualkundeunterricht verfassungswidrig und somit rechtswidrig. Er müsse gestoppt werden und der verantwortliche Regierungsrat solle die politische Verantwortung für das Desaster übernehmen und sofort zurücktreten.
Mehrere zehntausend Unterschriften wurden bisher in der ganzen Schweiz für die „Petition gegen die Sexualisierung der Volksschule“ gesammelt. Nun erwartet das Petitions-Komitee weitere Tausende von Unterschriften aus Basel, Riehen und Bettingen. Am 4. Oktober wird die Petition der Präsidentin der Schweizerischen Erziehungsdirektoren-Konferenz in Bern übergeben. Aus dem Umfeld der Petenten sind auch bereits Absichten laut geworden, im Anschluss an die Petition eine Eidgenössische Volksinitiative zu lancieren.
Weitere Informationen:
Petitionskomitee «Gegen die Sexualisierung der Volksschule»
Postfach 23
8416 Flaach
Tel. 052 301 31 00
Fax. 051 301 31 03